Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Bamberg
Kapitel-Bezeichnung: Urkunden Kloster Schlüsselau
URN: urn:nbn:de:stab-ec894079-18c4-4c9c-893c-fa163ef59ff84
Bestellsignatur: StABa, Hochstift Bamberg, Archiv, Urkunden Kloster Schlüsselau

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Weigand, Bischof von Bamberg, urteilt in der Differenz zwischen dem Domstift, der Dompropstei und den Fischern der Dompropstei, dann den Äbtissinnen Ursula und dem Kloster Schlüsselau und Magdalena und dem Kloster St. Theodor zu Bamberg wegen des Fischens in der Regnitz (Rednitz) durch ihre Untertanen zu Neuses und denen des Wolf Stiebers zu Buttenheim, dann des Fährmanns (Ferchen) zu Pettstadt (Betstat) (folgen Bestimmungen. ("1) Dass die Fischer der Dompropstei in der Rednitz da, wo das Wasser der Dompropstei allein zugehört, und da, wo obbemeldten Parteien die Fischwaid zusteht, durchaus mit nachgemeldtem fließenden Zeuge, neml. Segen, Zuggarn, Watten, Scherhamen, Schregen, Streichgarn, Tretten und Bageln fischen sollen. 2) dass aber an andern Orten, wo den Fischern der Dompropstei die Fischwaid allein zugehört, sie mit obbemeldten und auch nachgemeldtem liegenden Zeug, neml. mit Reussen, Peuschen, Trögen, Satzgarn und Heden zu fischen Macht haben; doch so dass sie, wenn sie mit fließenden Zeug fischen, gegen obgedachter Parteien Ort Fischern, so sie dahin kommen, diesen an ihrem liegenden Zeug und sonst keinen Schaden zufügen. 3) dass die Ort Fischer ihren Zeug mit Einschlagen der Pfähle legen, und es so halten, dass der Dompropstei Fischer mit ihrem Zeug ziehen, fischen und vorkommen können. 4) dass die obbemeldten Parteien durch ihre Ort Fischer, wo sie mit liegendem Zeug zu fischen haben, keinen andern Zeug und nicht anders, als nach Herkommen gebrauchen. 5) dass wegen des Fangens der Senglein (Fischart), der Dompropstei Fischer von Ostern an bis auf Johannis Sonnwenden weder mit Scherhamen, Bageln noch mit anderen Zeug, desgleichen die Ort Fischer, da wo sie mit liegendem Zeug zu fischen haben, nach Johannis Sonnwenden Senglein zu fangen, Macht haben. 6) dass aber der andern Parteien Fischer ihre Peusch jeder Zeit, nichts weniger dann Reusen oder Trög legen mögen, doch so, dass wenn sie die Peusch vor St. Johannis Sonnwenden haben, kein anderer Hamen darunter gehalten, dann ein Peuschwatten; alles dieser aber der Dompropstei, ihren Rechten und der Urkunde des Domherrn und obersten Kellners Peter von Schaumberg von 1423 unschädlich.")

Laufzeit: 1526 VIII 3
Gattung: Urkunden
Ausstellungsort: Bamberg

Registerbegriffe

Ortsnamen: Schlüsselau (= Gde. Herrnsdorf, Lk Bamberg), Kloster ; Bamberg, Bischof Weigand von Redwitz ; Bamberg, Dompropstei ; Schlüsselau (Gde. Herrnsdorf, Lk Bamberg), Äbtissin Ursula von Truppach ; Bamberg, Kloster St. Theodor, Äbtissin Magdalena ; Neuses ; Pettstadt (Lk Bamberg) ; Stiebar, Wolf von ; Buttenheim (Lk Bamberg)

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Hochstift Bamberg, Archiv, Urkunden Kloster Schlüsselau