Archiv, Bestand, Signatur

Archiv: Staatsarchiv Würzburg
Kapitel-Bezeichnung: Einzelregestierung von Urkunden
URN: urn:nbn:de:stab-efd35221-3663-4c5e-ba67-6ad835cf41e76
Bestellsignatur: StAWü, Stift Neumünster Würzburg Urkunden 1633
Archivische Altsignatur:

Stift Neumünster Würzburg Urkunden 1600 Februar 23

Beschreibung des Archivales

Betreff:

Die Aussteller erlassen eine neuen Ordnung für das Kellereiamt des Stifts:
1. Der neue Cellerar muss vor seinem Amtsantritt vor dem Kapitel erscheinen und dort einen Eid nach einem ihm vorgelegten Formular schwören, mit dem er sich verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben getreulich auszuführen.
2. Jeder neue Cellerar muss vor seinem Amtsantritt dem Kapitel eine schriftliche Versicherung auf Pergament einhändigen, in der er fünf Bürgen für seine Amtstätigkeit zu benennen hat. Es muss sich dabei um in Würzburg ansässige Personen handeln, worunter zumindest ein Geistlicher und Angehöriger des Stifts Neumünster sein muss. Der letztere hat die Stiftskellerei nach dem Abgang eines Cellerars bis zur Bestellung eines neuen zu verwalten. Die Bürgen müssen die Verpflichtungsurkunde mit unterschreiben und besiegeln.
3. Jeder neue Cellerar muss die zur Kellerei gehörende Behausung am Stift bei seinem Amtsantritt beziehen und für die Dauer seiner Amtsführung bewohnen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung von Dekan und Kapitel möglich. Er hat die Behausung in gutem baulichem Zustand zu halten, wobei das Stift die Kosten übernimmt, sofern es sich nicht um vom Cellerar oder seinen Dienstboten verursachte Schäden handelt. Der Cellerar hat die zu Haft im Stift verurteilten Stiftsangehörigen im Gefängnis zu versorgen, wobei die Kosten dafür den Häftlingen aufzuerlegen sind.
4. Der Cellerar hat Kapitelssitzungen in der Frühe beim Dekan oder dem Senior zu beantragen, dann den Termin der Sitzung den Kapitularen mitzuteilen und sich während der Sitzung mit den anderen Amtleuten des Stifts vor dem Kapitelsaal einzufinden, um eventuelle Aufträge entgegenzunehmen und zu erledigen.
5. Der Cellerar soll einen Diener, den man Sauerzapf nennt, für die laufenden Kellereigeschäfte auf seine Kosten einstellen und unterhalten. Dieser ist außerdem für die Eintreibung der Gefälle der Kellerei und die Austeilung der Brote und Wecken an die Stiftsangehörigen zuständig. Der Cellerar erhält dafür wöchentlich 7 Roggenwecken und täglich eine halbe Sauerschenke.
6. Der Cellerar hat die Register, Schriftstücke und Urkunden der Kellerei zu verwahren und dafür Sorge zu tragen, dass nichts abhanden kommt.
7. Der Cellerar hat alle Gefälle des Stifts, die in den Zuständigkeitsbereich des Kellereiamts fallen, einzuziehen und in der Kellerei für den künftigen Bedarf zu lagern. Er darf Getreide aus den Beständen der Kellerei nur mit Wissen von Dekan und Kapitel verkaufen oder verleihen.
8. Der Cellerar hat dafür Sorge zu tragen, dass versessene oder rückständige Gefälle wieder eingebracht werden können und dabei das Stift notfalls auch vor Gericht oder vor den Herren der Schuldner zu vertreten. Außerdem muss er neue Beständner in seine Register eintragen und dabei das festgelegte Einschreibgeld und nicht mehr von ihnen kassieren.
9. Der Cellerar soll allen anwesenden Kanonikern an den Goldfasten das sogenannte Truhengeld auszahlen.
10. Bei den Getreidegefällen hat der Cellerar darauf zu achten, dass es sich um ordentliche Qualität handelt. Das gelieferte Getreide soll er auf seinen Böden so verwahren, dass keine Schäden entstehen.
11. Der Cellerar soll dem Stiftsmüller und -bäcker das Getreide für die Brot- und Weckenreichnisse an die Stiftsangehörigen geben
12. Für die im Stift benötigten Rotwecken soll der Cellerar dem Stiftsmüller und -bäcker auf der Gullenmühle jedes Jahr 16 Malter Weizen Würzburger Stadtmaß jeweils am 9. August abmessen und übergeben.
13. An Sonn- und Feiertagen sollen der Cellerar und sein Diener nach der Predigt in der Stiftskirche mit der Waage, den Gewichtssteinen und zwei frisch gebackenen Hof- und Rotwecken erscheinen und deren Gewicht und Qualität von den dafür zuständigen Deputierten des Stiftskapitels überprüfen lassen. Ebenso auch die Qualität des Pfründebrotes. Im Bedarfsfall hat er die fällige Geldstrafe vom Stiftsbäcker einzuziehen.
14. Der Cellerar soll von keinem Kanoniker, der aus der Kellerei Getreide zu empfangen hat, Kastenmiete verlangen, sofern dieser sein Getreide nicht dort lagert. Auch soll er Stiftsangehörigen nur so viel Getreide abgeben, wie sie in einer Woche verdienen oder allenfalls einen Vorschuss von 14 Tagen. Werden einem Kanoniker oder Vikar seine Getreidereichnisse durch Dekan, Scholaster, Kantor oder das Kapitel gesperrt, so darf er diesem vor Aufhebung der Sperre kein Getreide geben.
15. Eine Verringerung der Getreideabgaben an Stiftsangehörige kann der Cellerar nur mit Zustimmung des Kapitels in berechtigten Notlagen veranlassen.
16. Der Cellerar soll jährlich zwei Mahlzeiten im Stift auf seine Kosten ausrichten, die eine bei der Eichung der Metzen, die andere am 11. November oder kurz danach. Dazu soll das Stift den Wein reichen. Außerdem soll der Cellerar jedes Jahr am 8. September Obst und Pfründebrot im Pleichacher Stadtviertel beim Bäumleinsgericht austeilen.
17. Für die Dauer der Weinlese im Herbst hat der Cellerar einen Bediensteten, den sogenannten Zinsträger, einzustellen und auf seine Kosten zu entlohnen. Dieser soll den Zinswein des Stifts von den Weinbergen in die Kelter in der Kellerei transportieren. Den Preis für den Zinswein von Personen, die diesen mit Geld bezahlen wollen, legt jedes Jahr das Kapitel fest, von dem ihn der Cellerar zu gegebener Zeit in Erfahrung bringen soll.
18. Der Cellerar soll jedes Jahr am 1. Mai, wenn alle Amtleute des Stifts ihre Ämter aufsagen, vor dem Kapitel erscheinen, diesem sein Amt aufsagen und, wenn er dies möchte, um eine Verlängerung seiner Amtszeit um ein weiteres Jahr bitten. Will er dagegen sein Amt aufgeben, so hat er dem Kapitel seine Abrechnung vorzulegen.
19. Den Wein von seinen eigenen Weinbergen darf der Cellerar nicht in der Stiftskelter keltern, es sei denn, er tut dies, bevor man den Wein des Stifts keltert und er somit das Auskeltern des Stiftsweins nicht behindert.
20. Sein Getreide und seinen Wein soll der Cellerar abgesondert vom Getreide und Wein des Stifts lagern, damit die Böden und Keller des Stifts nicht damit versperrt werden.
21. Der Cellerar soll alle mit der Kellerei verbundenen Verwaltungstätigkeiten inner- und außerhalb der Stadt gehorsam und ohne große, unnötige Ausgaben getreulich ausführen.
Besoldung des Cellerars: 1. Freier Wohnsitz in der Kellerei sowie als Kastenmiete von Getreide, das ein Jahr auf den Böden der Kellerei gelagert wird, 2,5 Malter von je 100 Malter und von Getreide, das über ein Jahr hinaus gelagert wird, 1 Malter von je 100 Malter.
2. 4 Malter sogenannter Rechenweizen für die Lieferung der Getreiderechnung am Samstag vor dem 22. Juli.
3. 32 Pfund Pfennige
4. Eine halbe dürftige Pfründe sowie alle Hühner, Gänse, Enten, Schweinsfüße und Lammsbäuche, die zur Kellerei gehören.
5. Für den Sauerzapf wöchentlich 7 Hofwecken, täglich eine halbe Sauerschenke sowie jährlich 6,5 Pfund Pfennige.
Aussteller: Dekan, Senior, Subsenior und Kapitel des Stifts Neumünster
Empfänger: Stift Neumünster

Äußere Beschreibung:

Beschreibstoff bzw. Überlieferung: Perg.libell, Orig., dt.

Laufzeit: 1600 Februar 23, Würzburg
Sprache: ger
Gattung: Urkunden
Beschreibstoff:

Pergament

Literaturhinweise:

Repertorium: Rep. 1, Bd. X, S. 32f.

Bilder: 9 Bilder

Registerbegriffe

Ortsnamen: Würzburg, Stift Neumünster, Dekan ; Würzburg, Stift Neumünster, Senior ; Würzburg, Stift Neumünster, Subsenior ; Würzburg, Stift Neumünster, Kantor ; Würzburg, Stift Neumünster, Unterpropst ; Würzburg, Stift Neumünster, Kapitel ; Würzburg, Stift Neumünster, Kapitel, Schreiber ; Würzburg, Stift Neumünster, Kellerei ; Würzburg, Stift Neumünster, Cellerar ; Würzburg, Stift Neumünster, Kapitelsaal ; Würzburg, Stift Neumünster, Sauerzapf ; Würzburg, Stift Neumünster, Kurie ; Würzburg, Stift Neumünster, Vikariehaus ; Würzburg, Stift Neumünster, Bäcker ; Würzburg, Stift Neumünster, Zinsträger ; Würzburg, Stift Neumünster, Kelter ; Würzburg, Gasse, Kürschnerhof ; Würzburg, Mühle, Berwings- oder Gullenmühle ; Würzburg, Mühle, Berwings- oder Gullenmühle, Müller ; Würzburg, Stadtviertel, Pleichach ; Würzburg, Gericht, Bäumleinsgericht
Personennamen: Ganzhorn, Johann Wilhelm, Würzburg, Stift Neumünster, Dekan und Senior ; Lamprecht, Georg, Würzburg, Stift Neumünster, Subsenior, Kantor und Unterpropst

Überlieferungsgeschichte

Provenienz:

Stift Neumünster, Gemeine Stiftslade: Bestallungen