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Hans Zenger zu Schwarzeneck, Pfleger zu Wetterfeld, gibt im Hofgericht zu Burglengenfeld an Stelle Herzog Johanns Konz Jeger, Bürger daselbst, Gerichtsbrief darüber, dass dieser nach Vorweisung des herzoglichen Spruchbriefs das gemäß zweier Weisungsbriefe Ludwig Sinzenhofer und (...) Muethers von seinem Vater Marquard Jeger mit der Mitgift seiner Mutter gekaufte Korlehen zu Ketzdorf jenseits des Hengersbaches gegenüber Stefling sowie die Wolfsgrube daselbst entgegen der Einrede seines Bruders Ulrich Jaeger als Muttergut erhalten solle. 1) Inhalt des herzoglichen Spruchbriefs: die gesamten Geschwister, die von einem Vater und drei Müttern abstammen, sollen zuerst ihr Muttergut erben, dann das Vatergut gleichmäßig untereinander teilen. 2) Vorbringen des Ulrich Jaeger für sich und seine jüngeren Geschwister: dass nur das benannte Gut von seinem Vater mit der Mitgift seiner Mutter erkauft worden sei.
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