| Betreff: |
Georg v. Torring zu Jettenbach verträgt sich mit s. Brüdern Seitz v. T. zu Medling u. Wilhelm v. T. zu Jettenbach durch Schiedsspruch d. Johann Abt zu Seon u. ihres Schwagers Wilhelm v. Truchtlaching, Ritter, wegen gegenseitiger Anforderungen dahin, daß 1456; 1) Georg das Schloß Jettenbach, Hofbau u. dazu gehöriges Holz u. Wiesen von nächsten Lichtmeß 3 Jahre lang inhaben, sein Bruder Wilhelm dagegen die 2 Wiesen zu Walthausen, 5 Tagw. groß samt seinen Theil Holz besitzen soll. Nach 3 Jahren aber soll Wilhelm die Veste u. Hofbau inhaben u. Georg dafür die Wiesen zu Walthausen bekommen.; 2) Jeder darf s. Theil Zehent nach Jettenbach sammeln.; 3) Dem Seitz sol erlaubt sein, die eigenen Leute enhalb des Inns mit d. Scharwerch nach Medling zu gebrauchen.; 4) Seitz soll nach H. Oswald des T. Spruch die 3 Pfund. Pf. erhalten, die er sich von seinem Bruder Georg angeeignet hat.; 5) Seitz u. Wilhelm sollen an ihren Bruder Georg wegen der fahrenden Habe, von ihrem Vater u. ihrer Mutter herrührend keine Ansprüche zu machen haben.; 6) Georg u. Wilhelm mögen aus dem Steinbruch zu Grafengars verkaufen, wie viel sie wollen.; 7) Die Hofmark sowie Jurisdiktion soll derjenige handhaben und genießen, der auf der Veste sitzt.; 8) Müßten beide Brüder Georg u. Wilhelm auf der Veste Jetenbach sitzen, so soll Wilhelm Truchtlinger die Veste u. Hofbau theilen. Suntag in dem Antles (Org. Perg.).; Jetzt: Schloßarchiv Seefeld Urk. Nr.17
|