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Esther Dorothea, G. des älteren Hauses zu Orttenburg, geborene G. zu Crüchingen und Püttingen, Witwe, und ihr Sohn, Hr. Georg Philipp, G. des älteren Hauses zu Orttenburg, treffen folgende Vereinbarung: 1. Die Witwe verzichtet auf alle Ansprüche und Forderungen, die ihr nach dem Ehevertrag ddo. Metz 17. November 1644 gebühren, insbesondere hinsichtlich Morgengabe-Pension, Wittums-Unterhalt, Fahrnisgeld usw. gegenüber ihrem Sohn und seinen Erben. 2. Der G. verspricht seiner Mutter jährlich 1000 fl in bar, zu jedem Quartal 250 fl, von der Herrschaft Eggelheim zu zahlen gegen entsprechende Quittung, wobei die 283 fl 30 kr, die noch vor dem Abzug zu zahlen waren, vom ersten und zweiten Quartal abgezogen werden. Ferner werden der Mutter das Schloss Neu Orttenburg mit zugehörigem Hofbau, Hofwiesen, Äckern, Meierschaft, Gärten und 2 Weihern und die Hälfte vom Rüben-, Kraut- und Flachs-Zehnten auf Lebenszeit überlassen und sie nach Bedarf mit Brennholz versorgt. 3. Bei dieser nutznießlichen Übergabe sind ausdrücklich die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, die Neu-Orttenburgischen Untertanen und Schutzverwandten, der Wildbann und Wälder, das Fischwasser an der Wolffach, das Altheu von der Hofwiese, der dazugehörige Platz, den Bernhardt Westernacher, Bürger und Küfer im Markt, zu einer Holzlage gebraucht, und der daran angrenzende Wiesfleck bis an die Wolffa und Gräblein sowie die andere Hälfte des im Artikel 2 genannten Zehnten dem G. vorbehalten. Mit dem Scharwerk soll es wie bisher üblich gehalten werden. 4. Die Meierschaft zu Alt und Neu Orttenburg bleibt bei beiden Schlössern im gegenwärtigen Stand, somit gehört der Witwe alles Vieh zu Neu Orttenburg und alles Vieh zu Alt Orttenburg dem G. zur beliebigen Verfügung. Hinsichtlich der Kuppelwaidter Wiesen bleibt alles bei der bisherigen Übung, somit je eine Hälfte nach Alt oder Neu Orttenburg genossen wird. Für die 6 fl, die dem Pfarrer zu Holczkirchen für den Zehnten jährlich gebühren, werden der Witwe von ihrem Kontingent 3 fl abgezogen. 5. Die Witwe behält sich vor, ihre eigentümlichen Möbel nach Neu Orttenburg zu schaffen und sich und die Ihren damit zu versehen, jedoch soll vorher abgesondert werden, was zum täglichen Gebrauch in Alt Orttenburg notwendig ist und dort bleibt. Die im Schloss Neu Orttenburg vorhandene Fahrnis, gleich welcher Art, und alles vorhandene Getreide verbleiben dem G. und wird nach Alt Orttenburg gebracht. Das zu Alt Orttenburg vorhandene und von der Witwe ersparte Getreide wird gleichmäßig aufgeteilt. 6. Jeder Teil hat seine Lasten selbst zu tragen, daher wird die Witwe das Schloss Neu Orttenburg und alle Zugehörung in baulicher Hinsicht ohne Schmälerung zu unterhalten haben, das benötigte Bau- und Zimmerholz hat jedoch der G. unentgeltlich beizustellen. 7. Die Witwe behält sich bei Nichterfüllung der versprochenen Zahlung oder Wegnahme des Schlosses Neu Orttenburg vor, ungeachtet dieses Verzichts sich wieder auf den Heiratsvertrag zu berufen und ihre Forderungen zu stellen. Der Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt.; S 1-2: Ausst. 1-2, S 3: der Beistand.; US: Ester Dorothea G. z. O., W.; Görg Philipp, Graff zu Orttenburg mpra.; Johann Christoph, Graff von Windischgratz mp.
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