Einleitung
Behördengeschichte und Überlieferung
Das Landgericht des Hochstifts Bamberg "an der Roppach" hat seine Ursprünge im im 12. und frühen 13. Jahrhundert von den Herzögen von Andechs-Meranien ausgeübten Grafengericht des Radenzgaus. Nach deren Aussterben 1248 erhob das Hochstift Bamberg Ansprüche auf diese Grafenrechte. 1249 sprach Bischof Heinrich von Bilversheim von "comitatus et iudicium provinciale in nostri diocesi", doch ließ sich dieser Anspruch aufgrund der territorialen Konkurrenzsituation in Franken niemals durchsetzen. Das Landgericht des Hochstifts Bamberg wurde zum reinen Territorialgericht des Bischofs. Das Attribut "kaiserlich", das erst im 16. Jhdt. hinzu kam, ist dabei nichts anderes als schmückendes Beiwerk. Es handelt sich lediglich um ein kaiserlich privilegiertes Gericht, nicht jedoch um ein echtes altes kaiserliches Landgericht, wie jenes in Schwaben. Dabei stand das Bamberger Landgericht in steter Konkurrenz mit jenen des Hochstifts Würzburg sowie des Burggraftums Nürnberg.
Das Landgericht des Hochstifts Bamberg war zuständig in peinlichen, in bürgerlichen wie in lehenherrlichen Streitigkeiten, es galt auch als die Instanz in Blutgerichtsfällen. Zudem wurde es vom Adel als Gerichtsstätte akzeptiert, da es neben dem adeligen Landrichter u.a. adelige Beisitzer im Gericht gab.
Nachdem der Hofrat im späten 15. Jahrhundert das Hof- und Salgericht reformiert und aufgewertet hatte, erhielt das Landgericht 1503 eine neue Ordnung. Es behielt die ausgedehnten Zuständigkeit in zivilrechtlichen (Fragen von Erbe und Eigen) wie in strafrechtlichen Angelegenheiten; im Zuge der zunehmenden Einschränkungen des Fehderechts wandte sich im 16. Jahrhundert der Adel nun auch in Kriminalfällen an das Landgericht. Die Tatsache, dass der Ritteradel vor dem Landgeridht Recht nahm, versuchten die Bamberger Bischöfe in Hinsicht auf die Stärkung und Durchsetzung ihrer Territorialhoheit zu nutzen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch aufgrund der zunehmenden Verfestigung der Reichsritterschaft Landes zu Franken im späten 16. und frühen 17. Jahrhundert. Zuerst zog sich der Ritteradel aus den Bamberger Landständetag zurück, um sich danach auch sukzessive vom Landgericht des Hochstifts als Gerichtsstätte abzuwenden, stand ihm doch als nunmehr reichsunmittelbare Ritterschaft das Recht zu, in erster Instanz vor dem Reichskammergericht zu klagen.
Der Verlust der Adelsklientel, die gewisse Sonderstellung des Landgerichts außerhalb des regulären Instanzenzugs im Hochstift sowie die potentielle Allzuständigkeit, die gerade in der Konkurrenz der hochstiftischen Gerichte von den Zeitgenossen als zunehmend problematisch angesehen wurde, minderten das Ansehen des Gerichts im Verlauf des 17. Jahrhunderts zunehmend. 1615 hatte sich auch die Besetzung des Gerichts zugunsten der Bürgerlichen verschoben, wenn auch der Landrichter selbst ein Adeliger blieb. Zunehmend zogen die Untergerichte in den hochstiftischen Ämtern sowie die Regierung und das Hofgericht als Appellationsinstanzen die bürgerliche wie die peinliche Gerichtsbarkeit (hier zusätzlich das Malefizamt) an sich; Lehengerichtsfälle wurden vor dem Bürger- oder Edellehengericht verhandelt. Dem Landgericht blieben vor allem Erbschaftsfälle von Minderjährigen, Vormundschaftsangelegenheiten, Einkindschaftungen u.ä.. 1639 wurde in einem Vertrag mit dem Domkapitel festgelegt, dass zukünftig alle Appellationen von den Immunitätsgerichten an das Hofgericht gehen sollten, was eine weitere Beschneidung der Kompetenzen des Landgerichts bedeutete.
Die neue Landgerichtsordnung von 1707 war schließlich Ergebnis aller dieser Entwicklungen, zu welcher im 17. Jhdt. auch ständige Streitereien mit der Stadt Bamberg um die Gerichtshoheit über Stadträte und Magistratsbedienstete gehört hatten. Die Kompetenzen des Gerichts wurden nun fest umschrieben und weiter deutlich beschnitten; zugleich wurde das Landgericht dem Hofgericht untergeordnet, in dem es diesem regelmäßig zu berichten hatte und Appellationen von Verfahren am Landgericht an das Hofgericht zu richten waren. Zukünftig war das Landgericht nur mehr - wie Schneidawind schreibt - das Pupillenkollegium für alle Bediensteten in der Stadt und auf dem Lande, d.h. es war für deren Vormundschafts- und Nachlassangelegenheiten zuständig. Vom Wirkungskreis des Landgerichts ausgenommen waren allerdings die Bamberger Stadträte mit ihren Familien und die Bediensteten innerhalb der Immunität am Kaulberg, für welche das Stadtgericht zuständig war. Nur in ganz eng und kompliziert umschriebenen Fällen konnte das Landgericht auch noch Fälle von Entleibungen an sich ziehen. Der auch und gerade im 18. Jahrhundert weiter voranschreitende Bedeutungsverlust des Landgerichts war eine Folge der bischöflichen Politik, die Rechtsprechung enger mit dem fürstbischöflichen Hof und den "regulären Instanzen" zu verbinden. Zudem versuchten diese sowie weitere Sondergerichte, wie etwa das Oberhofmarschallamt, ihre Kompetenzen auszuweiten.
Die Hofkalender des Hochstifts Bamberg listen das Kaiserliche Landgericht als eigene Behörde auf. Es war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts besetzt mit einem Adeligen als Landrichter, einem Hofrat als Landschreiber, einem Aktuar sowie mehreren rechtskundigen Assessoren, wovon nun keiner mehr adelig war und deren Zahl auf zwei beschränkt wurde (die übrigen galten als Titularassessoren). Als eigenständiges Gericht unterhielt das Landgericht bis 1803 eine eigene Registratur (vgl. Berichte über die Registraturen hochstiftischer Zentralbehörden aus der Säkularisationszeit, Hochstift Bamberg, neuverz. Akten 3807). Zusätzlich ist bekannt, dass 1763 der Landgerichtsassessor Martin eine besondere Gratifikation für die geleistete Arbeit an der Neu-Einrichtung der Registratur des Landgerichts forderte (B 52 Nr. 916 c).
Vorhanden ist eine eindrucksvolle Serie von Gerichtsbüchern und -protokollen, die allerdings 1703 abbricht. Die Mehrzahl der Akten muss als verloren gelten. Was sich heute im Bestand befindet, kam über Abgaben des Oberappellationsgerichts Bamberg im 19. Jahrhundert in das Archiv. Erhalten sind der intensiven Auswertung harrende dicke Sammelakten mit Kriminal- und Zivilprozessen des 16. Jahrhunderts sowie ca. hundert weitere Prozessakten, die sich im Kriminalbereich v.a. mit "Entleibungen" (i. d. Regel Totschlag) beschäftigen und zivilrechtlichen Bereich v.a. mit Kaufgeschäften, Streit um die Ausübung von Rechten (v.a. Hut- und Triftsachen) sowie mit Verlassenschaftsangelegenheiten. Die Rolle des Landgerichts im 18. Jhdt. als Pupillarkollegium ist nur mit wenigen Akten repräsentiert.
Verzeichnung, Gliederung, Bestell- und Zitierweise
Die Archivalien wurden in der Regel neu verzeichnet. Die Protokollbände und Gerichtsbücher befanden sich zuvor fast alle im Bestand B 52 (Hof- und Landgericht), die Akten lagen mehrheitlich unverzeichnet am Fach. Im Sinne eines schneller zu erreichenden Ergebnisses wurden zumeist Kurzbetreffe gewählt. Die Gliederung des Akten- und Amtsbuchbestands folgt einem selbst entwickelten Aktenplan.
Als Bestellsignatur gilt die am Anfang eines jeweils neuen Betreffs genannte Nummer; bestellt wird: Hochstift Bamberg, Kaiserliches Landgericht Bamberg Nr.
In gleicher Weise ist der Bestand in Veröffentlichungen zu zitieren. Als offizielles Kürzel für das Staatsarchiv Bamberg gilt StABa.
Bamberg, 15.12.2015
Dr. Klaus Rupprecht