Einleitung
Die Pflegesätze für Heime und Anstalten werden von einer Kommission festgelegt. Die Pflegesatzvereinbarung des Jahres 1976 ist im Bayerischen Wohlfahrtsdienst von 1976, S. 76 ff., abgedruckt (lt. Schreiben der Pflegesatzkommission vom 24.2.1981; diese Schrift liegt hier nicht vor). Die Pflegesatzkommission bestand in den 1960er Jahren aus Vertretern der Städte und Landkreise, des Bezirks und der Wohlfahrtsverbände, sie entschied über vorgeschlagene Pflegesätze und v.a. deren Erhöhung. Die Zusammensetzung der Pflegesatzkommissionen ist derzeit im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist) geregelt. § 86 lautet:
"(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die anstelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können. § 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren. Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.
(3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen. Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind."
Im Jahre 1981 bot die Pflegesatzkommission für den Regierungsbezirk Mittelfranken mit Sitz beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Sozialhilfeverwaltung, Akten zur Übernahme an das Staatsarchiv an. Mit Zustimmung der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns wurden vorläufig 18 Ordner mit Vereinbarungen über die jeweiligen Pflegesätze übernommen, des weiteren einen Ordner über die ursprünglich anerkannten Heime im Regierungsbezirk Mittelfranken und einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr der Jahre 1958 bis 1971. Die Generaldirektion erbat eine Sichtung der Unterlagen, es sollte nur eine Auswahl der Akten archiviert werden. Vgl. den einschlägigen Schriftverkehr in der Handakte IV 11(5). Frau Hellmann verzeichnete die Unterlagen und traf eine Auswahl an Akten, die dauerhaft zu übernehmen sei. Die von Frau Hellmann erstellte Liste umfasste 73 Akten, von denen sie 30 Akten (eine Akte besteht aus zwei Teilakten) als archivwürdig einstufte. Diese Arbeiten, die 1981/82 durchgeführt wurden, blieben nach der Versetzung von Frau Hellmann liegen. Im Jahre 2010 wurden die Akten gesichtet, 46 Archivalieneinheiten wurden als archivwürdig eingestuft.
Umfang: 4 Stülpdeckelkartons; kassiert wurde etwa ein Stülpdeckelkarton; nicht alle Akten, die von Frau Hellmann zur Kassation vorgeschlagen worden waren, wurden kassiert, vielmehr wurden v.a. die Akten über Sitzungen der Pflegekommission aufbewahrt, da dort ein Überblick über die Erhöhungen zu finden ist.
Herbert Schott