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6. Urbarbuch

Die Urbarbücher (weitere Benennungen: Salbuch, in der Frühen Neuzeit auch Lagerbuch, Grundbuch) gehören neben den Kopialbüchern zu den ältesten Amtsbüchern des Mittelalters. Das Urbarbuch hat von Anfang an bis zur Aufhebung der Grundherrschaft in Bayern 1848 die Aufgabe, das Eigentum an Liegenschaften und Rechten des Grundherrn als solches zu fixieren und die Erträge aus diesen Liegenschaften und Rechten verbindlich zu benennen. Es besitzt unbedingte Rechtskraft und ist damit den Urkunden gleichgestellt; oft wird in Grundleiheurkunden auf das korrespondierende Urbarbuch verwiesen. Die Aufschreibungen der Erträge (Feldfrüchte, Tiere, Geld) sind Soll-Angaben und bringen nicht zum Ausdruck, ob in einem konkreten Jahr diese Abgaben auch tatsächlich entrichtet worden sind. Diesen Feststellungen dienten die Stift- oder Gültregister, die jährlich geführt werden mussten. Die im Urbarbuch aufgeführten Güter sind stets nach Grundleiherecht an die Bauern ausgegeben und nicht nach Lehenrecht. Für Lehen wurden eigene Amtsbücher geführt.

Seite aus dem Urbarbuch des Kastenamts Kranzberg von 1435, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Äußeres Archiv 4741, fol. 1 recto.

Erläuterung: Obwohl nur der Grundherr das Urbarbuch anlegen und führen durfte, war er rechtlich gesehen auf die Mitwirkung der Urbarbauern (Grundholden) angewiesen. Das hier gezeigte Urbarbuch Herzog Heinrichs des Reichen von Bayern-Landshut von 1435 sagt deutlich in seiner Einleitung, dass die Urbarbauern einzeln vorgerufen und über das ihnen verliehene Bauerngut befragt wurden, um Einvernehmen zu erzielen. Wegen der Größe des herzoglichen Urbarbesitzes ist für jedes herzogliche Kastenamt in Niederbayern ein eigenes Urbarbuch angelegt worden, hier das für Kranzberg.

Transkription:

„Crandtsperg
Das ist das u[r]barpuch des kastens zu Kranspergk, darinn dann allew gült beschriben ist warden nach der urbarläwt aigner sag und bekentnüss als in allen und ir yeglichem besunder der hochgeboren furst und herr her Heinrich pfallenczgrave bey Rein und herrczoge in Beiren etc. auf ir trew zugesprochen und fragen, auch das puch darnach anfahen, verschreiben und machen hat lassen an mantag nach dem suntag Trinitatis, do man zalt von Kristi gepurt vierczehenhundert und darnach in dem funfunddreissigistem jare.

Tunczhausen
Item Fridel Jordan auf dem perig, hat ein hoff, gilt dreissigk meczen korn, fundunddreissigk meczen habern, näwn meczen waitz, ein schwein oder funfthalben schilling pfennig, zehen hünr, vier genns, ein centen aier, stift vierundszwaintzigk pfennig, maysteuer drey schilling sechs d(e)n(arios).
Item derselb, hat ein swaig innen, gilt drewhundert kas oder dafür funf pfund pfennig. Item Kirchmaier, hat auch ein hoff, gilt sechsunddreissigk meczen korn, sechsunddreissigk meczen habern, näwn meczen waicz, ein schwein oder dafür zwenundsibenczigk pfennig, acht hünr, drey genns, ein centen aier, stift an zwendreissigk pfennig, maystewer drey schilling sechs pfennig.
Item Jörig Püllinger, hat ein gutel ynnen, gilt ein pfundt pfennig, ein grossen ze stift“

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